FR | ITSitemapStartseite | Kontakt suchen

Der Umwandlungssatz

Mit dem Umwandlungssatz zeigen Pensionskassen ihren Versicherten, wie hoch die Altersrente ist, die sie für ihr persönliches Altersguthaben erhalten. Eine Senkung des Umwandlungssatzes heisst, dass für gleiche Altersguthaben kleinere Altersrenten ausgerichtet werden.

1985 hat der BVG-Umwandlungssatz 7,2% betragen. Für ein Altersguthaben von 100'000 Franken wurde eine Altersrente von 7'200 Franken ausgerichtet. Wird der Umwandlungssatz auf 6,4% gesenkt, beträgt die Altersrente bei gleichem Guthaben nur noch 6'400 Franken. Die Betagten erhalten dafür somit Jahr für Jahr 11% weniger Altersrente. Diese soll ihnen zusammen mit der AHV die gewohnte Lebenshaltung ermöglichen.

Dieses laut Bundesverfassung gesteckte Ziel wird mit dem niedrigeren Umwandlungssatz verfehlt, weil das Niveau der Lebenshaltung seit 1985 kontinuierlich angestiegen ist und die individuellen Altersguthaben wegen Zinssenkungen weniger stark anwachsen. 1985 mussten die Altersguthaben noch mindestens mit 4% verzinst werden, heute beträgt die minimale Zinsvorgabe nur noch 2%. Die abnehmenden Umwandlungssätze werden darum auf immer kleinere Altersguthaben angewendet.

Gegenüber den Minimalvorgaben anno 1985 lässt die gleichzeitige Senkung von Zins- und Umwandlungssatz die Altersrenten um 30% schrumpfen. Das Niveau der Lebenshaltung, gemessen am Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf, ist hingegen seither um 50% angewachsen. Bei dieser ständig wachsenden Diskrepanz zwischen Aufwand und Ertrag fragen sich immer mehr Arbeitstätige zu Recht, ob Pensionskassen noch der richtige Träger für ihre Altersvorsorge sind.