FR | ITSitemapStartseite | Kontakt suchen

Vorsorge: Ein Zwingendes Nein

Impressum: Martin Wechsler – Artikel in Bilanz Nr. 4/2010, 26. Februar 2010. Mit vorhandener Genehmigung.

Der Umwandlungssatz soll auf 6,4 Prozent sinken. Das wäre ­angemessen, wenn dieser Wert auch für das Überobligatorium ­verbindlich wäre, wo er heute weniger als 6,4 Prozent beträgt.

Das berufliche Vorsorge­gesetz (BVG) legt die Minimalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge fest, das Obligatorium. Nur für diesen Teil des Alterskapitals sind der gesetzliche Mindestzins und der Rentenumwandlungs­satz verbindlich.

Was darüber hinausgeht, gilt als Überobligatorium. Dazu gehören höhere Sparprämien, versicherte Lohnteile über oder unter dem BVG-Minimum, Kaderpläne, die gesamte Vorsorge vor 1985 und sämtliche Einkäufe – laut Pensionskassenstatistik ins­gesamt 43 Prozent des ­Pensionskassenkapitals. Die Verzinsung und den Umwandlungssatz des Überobligatoriums bestimmen die Pensionskassen unabhängig vom Gesetz – was zu einer grotesken wirtschaftlichen und sozialpolitischen Situation führt.

Mehr als die Hälfte aller Versicherten gehört Pensionskassen an, die den Umwandlungssatz splitten. Für das Obligatorium gilt der ­gesetzliche, für das Überobligatorium ein weitaus geringerer Wert. Gemäss ASIP/BILANZ-Umfrage (siehe ­BILANZ 3/2010) liegt der durchschnittliche Umwandlungssatz im Überobligato­rium für Männer bei 6,12 Prozent, für Frauen bei 5,98 Prozent. Heute beträgt der gesetzliche Umwandlungssatz 7,0 Prozent für Männer und 6,95 Prozent für Frauen.

Gegenwärtig läuft ein heisser Abstimmungskampf um die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent. Die Befürworter wollen so die Umverteilung von den jüngeren auf die älteren ­Versicherten verringern. Die Gegner möchten die ­Versicherten mit niedrigen Löhnen vor einer weiteren Rentenkürzung bewahren.

Die Vorsorgerealität zeigt, dass weder die erneute Senkung des Umwandlungssatzes noch dessen Beibehaltung das Mittel der Wahl ist. Denn die Pensionskassen haben die Umwandlungssätze bereits den ökonomischen und versicherungstechnischen Gegebenheiten angepasst. Allerdings auf Kosten der Versicherten mit höheren versicherten Löhnen und ­besseren Vorsorgeplänen.

Somit erfolgt eine Quersubventionierung vom Überobligatorium zum Obliga­torium. Eine Umverteilung von jüngeren zu älteren ­Versicherten findet schlichtweg nicht statt, ganz im ­Gegensatz zu einer Umverteilung von den höher Versicherten zu jenen mit Minimalleistungen.

Das Parlament hat es l­eider versäumt, die frag­würdige Ungleichbehandlung zwischen BVG-Teil und ­Überobligatorium zu eliminieren. Um den Interessen ­aller Versicherten zu dienen, gilt es nicht, die Höhe des Umwandlungssatzes zu verändern, sondern dessen Geltungsgrad. Hierin liegt der zwingende Grund für ein Nein zu einer weiteren ­Senkung. Nicht weil der ­Umwandlungssatz von 6,4 Prozent zu tief wäre, sondern weil dieser Umwandlungssatz für die gesamte zweite Säule gelten muss.


Bot-Test (leave blank):

Kommentar schreiben







  Ausland



Verbleibende Anzahl Zeichen:

Bitte schreiben Sie die 2 Worte unterhalb mit einem Abstand getrennt in das vorgesehene Feld. Sie helfen uns damit, die Spamflut einzudämmen. Falls Sie die Worte nicht richtig lesen können, Klicken Sie auf die oberste der drei blauen Schaltflächen und Sie erhalten ein neues Wortpaar.

Wir behalten uns vor, einen Kommentar nicht zu veröffentlichen, wenn er ehrverletzend, rassistisch, unsachlich oder themenfremd ist. Beiträge unter Phantasie- oder offensichtlich falschen Namen werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Bitte halten Sie sich an die Sprache des Artikels – keine Mundart. Ihr Beitrag wird von uns nicht redaktionell bearbeitet. Über Entscheide wird nicht korrespondiert.



0 Kommentare